Satzung des „Fördervereins für den Rostocker
Eishockeynachwuchs e. V.“
§ 1 Name des Vereins
1. Der Name des Vereins lautet:
„Förderverein für den Rostocker Eishockeynachwuchs e. V. “
2. Er nutzt das Kürzel FV-RE.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein beginnt am 01.10.2001.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, den Eishockeysport in Rostock zu unterstützen und zu fördern: Die Unterstützung und Förderung hat den Schwerpunkt der Beschaffung von Mitteln für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zielstellungen der Rostocker Eishockeyvereine ausschließlich in ihrem ideellen Bereich. Eine Förderung für Zwecke ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen.
2. Die Zielsetzung des Vereins richtet sich insbesondere auf die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit und auf die leistungsgemäße Entwicklung des Eishockeysports in Rostock.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein hat die satzungsgemäße Verwendung der ausgereichten Mittel durch Vereinbarungen mit den Empfängern (Vereine oder Personen) sicherzustellen. Diese Vereinbarungen sind durch den Vorstand des Fördervereins zu kontrollieren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landeseissport-Verband Mecklenburg I Vorpommern e.V. oder wenn dieser nicht mehr besteht an den Landessportbund
Mecklenburg I Vorpommern e.V., die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern das Vermögen dem LSB zufällt, hat er dies, sofern möglich, dem Eishockeysport zuzuführen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Firmen sein.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen und Firmen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Liquidation.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Halbjahres bei einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erklärt werden.
5. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Vor der Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
6. Der Vorstand kann ein Mitglied, das mit seinem Beitrag trotz zweimaliger Anmahnung länger als 3 Monate im Rückstand ist, ausschließen. Das Mitglied ist vom Ausschluss zu verständigen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag; Finanzierung
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5 EURO.
2. Die Beiträge werden mittels Lastschriftverfahren durch den Verein eingezogen. Das Mitglied gibt dazu sein notwendiges Einverständnis. Bei fehlendem oder widerrufenem Einverständnis kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.
3. Zur Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages ist nur die Mitgliederversammlung berechtigt.
4. Hauptfinanzierungsquelle des Fördervereins sind Mitgliedsbeiträge und Spenden der Mitglieder und anderer Förderer des Eishockeysports.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann um bis zu 2 Personen erweitert werden.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
3. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.
4. Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Die Vorstandssitzungen sind schwerpunktmäßig zu protokollieren. Beschlüsse sind auf jeden Fall schriftlich zu fixieren.
6. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins werden.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger kooptieren.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Im Verhinderungsfall kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vorzulegen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl des Vorstandes
– Entgegennahme des Vorstands- und Finanzberichtes
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen
– Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (außer Entscheidung des Vorstandes entsprechend § 3.5.)
– Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Wahl von 2 Kassenprüfern
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich, unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang in dem Vereinshaus des Rostocker Eishockeyclub e.V. oder in der Eishalle an geeigneter Stelle oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Fördervereins. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Anträge auf Satzungsänderung müssen von mindestens 2 Mitgliedern des Vereins unterzeichnet sein und spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Der Vorstand hat diese Satzungsänderungsanträge 10 Tage vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern mitzuteilen. Alle Fristen beginnen einen Tag nach dem Absendertag (Poststempel).
5. Den Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand, ebenso den Protokollführer.
6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung, Ausschluss von Mitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Tritt dann wieder Stimmengleichheit auf, entscheidet das Los.
8. Über den wesentlichen Ablauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
2. Die Vorschriften für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs.6 festgelegten Mehrheiten beschließen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Landeseissport Verband Mecklenburg/Vorpommern e. V., hilfsweise an den Landessportbund M-V e.V. (siehe § 2 Abs.6).
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Rostock, den 13.10.2016
Beschlossen durch die anwesenden Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.10.2016